LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.11.2013
L 9 SO 46/13
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 19.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 SO 417/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.11.2013 (L 9 SO 46/13) - DRsp Nr. 2013/25350

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.11.2013 - Aktenzeichen L 9 SO 46/13

DRsp Nr. 2013/25350

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 19.12.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte ab dem 01.01.2011 nicht die erhöhten Beiträge für seine private Krankenversicherung übernommen und für den Bewilligungsabschnitt vom 01.05.2011 bis zum 30.04.2012 nur noch Kosten in Höhe des ermäßigten Basistarifs übernommen hat. Er begehrt die vollständige Übernahme der Kosten für seine private Kranken- und Pflegeversicherung.

Der am 00.00.1949 geborene Kläger ist als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung - GdB - von 100 sowie den Merkzeichen "G", "B" und "aG" anerkannt. Er ist auf Dauer nicht in der Lage, mindestens drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Von der Pflegeversicherung wurde ihm die Pflegestufe II zuerkannt.