Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 30.07.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt eine höhere Regelaltersrente. Streitig ist insbesondere, ob die Beklagte eine Anrechnungszeit wegen Fachhochschulausbildung zutreffend bewertet hat.
Der am 00.00.1942 geborene Kläger bezieht seit dem 01.04.2007 von der Beklagten eine Regelaltersrente, die zunächst auf der Grundlage von 9,7880 Entgeltpunkten (- EP -, Bescheid der Beklagten vom 21.03.2007) geleistet wurde. In einem Streitverfahren vor dem Sozialgericht Köln (S 7 R 148/08) begehrte der Kläger die Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten und u.a. eine Anrechnungszeit wegen Fachhochschulausbildung vom 04.03.1974 bis zum 12.01.1976.
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