Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31.08.2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten die Gewährung einer höheren Altersrente beanspruchen kann. Dabei ist insbesondere umstritten, ob die Beklagte verpflichtet ist, mit Bescheid vom 13.08.1998 vorgemerkte Anrechnungszeiten wegen Hochschulausbildung vom 01.12.1961 bis 26.06.1965 rentensteigernd zu berücksichtigen.
Der am 00.00.1940 geborene Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 01.12.2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Bewilligungsbescheid vom 15.09.2004).
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