LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.07.2011
L 9 SO 258/10
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 65/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.07.2011 (L 9 SO 258/10) - DRsp Nr. 2011/20235

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.07.2011 - Aktenzeichen L 9 SO 258/10

DRsp Nr. 2011/20235

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.04.2010 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten für Fachleistungsstunden (FLSt) im Rahmen betreuten Wohnens für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.07.2008.

Der 1962 geborene Kläger ist infolge einer frühkindlichen Hirnschädigung geistig behindert. Er ist als Schwerbehinderter anerkannt nach einem Grad der Behinderung von 60 und steht unter Betreuung seines Bruders. Von April 2000 bis Januar 2009 wohnte er im Rahmen des betreuten Wohnens im "Haus T" der N gGmbH in I. Er ist als Gartenbauhelfer beim Kreis I beschäftigt und verdiente dort im streitgegenständlichen Zeitraum netto ca. 1.250,00 EUR.

Im Juli 2004 beantragte der Kläger Eingliederungshilfe in Form von FLSt für betreutes Wohnen. Die Hilfeplankonferenz stellte einen Hilfebedarf von drei FLSt pro Woche fest. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28.02.2005 unter Hinweis auf vorhandenes Vermögen in Höhe von 16.509,29 EUR ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2006 bestandskräftig zurück.