Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.04.2010 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird endgültig auf 1.000,- Euro festgesetzt.
Die Beteiligten streiten über die Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein nach § 16 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit §
Am 10.03.2009 stellte die Rechtsvorgängerin des Beklagten der Beigeladenen, Frau T einen Vermittlungsgutschein mit Gültigkeitsdauer vom 10.03.2009 bis 09.06.2009 aus. Die Beigeladene reichte den Gutschein am selben Tag an die Klägerin, ein seit März 2008 gewerblich tätiges privates Arbeitsvermittlungsunternehmen mit Sitz in E, weiter und schloss mit dieser einen Vermittlungsvertrag. Die Klägerin vermittelte die Beigeladene für die Zeit ab dem 07.05.2009 an die Firma U GmbH in F. Dieses (erste) Beschäftigungsverhältnis endete wegen Auftragsmangels des Unternehmens zum 20.05.2009.
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