LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.07.2011
L 6 AS 2194/10
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 2456/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.07.2011 (L 6 AS 2194/10) - DRsp Nr. 2011/20234

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.07.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 2194/10

DRsp Nr. 2011/20234

Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.11.2010 wird als unzulässig verworfen.

Die Berufung des Klägers zu 1) gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.11.2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) insbesondere unter Einbeziehung von Unterstützungsleistungen an die 1936 geborene und in Usbekistan lebende Mutter des Klägers zu 1) sowie Bedarfen ihrer Kinder.

Der 1966 geborene Kläger zu 1) beantragte am 17.02.2009 bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für sich, seine Ehefrau, die Klägerin zu 2) sowie seine 1987 geborene und in O wohnhafte Tochter J H, geb. C und den 1989 geborenen, in C wohnhaften Sohn E C. Die Tochter J, die seit dem 16.01.2009 verheiratet ist, bezog ab dem 01.01.2009 SGB II-Leistungen von der Gemeinde O. Der Sohn E, der eine Schulausbildung zum "staatlich geprüften imformationstechnischem Assistenten" an dem privaten "b.i.b. International College" absolvierte, bezog Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG).