Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der Beklagte verurteilt wird, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 21.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2010 Kosten für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.06.2010 bis 30.11.2010 in Höhe von monatlich 271,57 EUR zu bewilligen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen für Heizkosten umstritten.
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