LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.05.2012
L 19 AS 1992/11
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 14.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 2337/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.05.2012 (L 19 AS 1992/11) - DRsp Nr. 2012/12313

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.05.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1992/11

DRsp Nr. 2012/12313

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.10.2011 geändert.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 21.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.05.2011 verurteilt, den Klägern für das Widerspruchsverfahren W 2495/09 Kosten von 423,64 EUR zu erstatten.

Der Beklagte trägt 70 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der zu erstattenden Kosten für ein isoliertes Widerspruchsverfahren nach § 63 Abs. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) streitig.

Seit dem 11.09.2008 sind der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) verheiratet. Sie haben vier gemeinsame Kinder, die minderjährigen Kläger zu 3) bis zu 6). Der am 00.00.1997 geborene Kläger zu 7) ist das leibliche Kind der Klägerin zu 2). Seit dem 01.01.2006 wohnen die Kläger zusammen. Zeitweise lebten weitere Personen in Haushaltsgemeinschaft mit den Klägern in der Wohnung.