LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.05.2012
L 19 AS 1237/11
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 3586/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.05.2012 (L 19 AS 1237/11) - DRsp Nr. 2012/12311

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.05.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1237/11

DRsp Nr. 2012/12311

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 20.05.2011 wird zurückgewiesen.

Kosten der Kläger sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) an den Kläger zu 1) für die Zeit vom 01.04. bis 30.09.2010.

Der am 00.00.1983 geborene Kläger zu 1) ist insulinpflichtiger Diabetiker. Er ist mit der am 00.00.1982 geborenen Klägerin zu 2) verheiratet. Sie haben drei gemeinsame Kinder, den am 00.00.2003 geborenen Kläger zu 3), den am 00.00.2005 geborenen Kläger zu 4) und die am 00.00.2009 geborene Klägerin zu 5). Die Klägerin zu 2) bezog für die drei Kinder in der Zeit vom 01.04. bis 30.09.2010 Kindergeld in Höhe von insgesamt 558,00 EUR (184,00 EUR + 184,00 EUR + 190,00 EUR). Die Bruttowarmmiete betrug in der Zeit vom 01.04. bis 30.09.2010 697,98 EUR (Grundmiete 524,16 EUR + Betriebskostenvorauszahlung 115,02 EUR + 58,80 EUR Heizkostenvorauszahlung). Das Warmwasser wurde zentral über die Heizung erzeugt.

Seit dem 01.03.2008 beziehen die Kläger durchgehend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, zuletzt bewilligt bis zum 31.03.2010.