LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.05.2009
L 16 R 40/08
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 24.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 133/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.05.2009 (L 16 R 40/08) - DRsp Nr. 2009/17869

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.05.2009 - Aktenzeichen L 16 R 40/08

DRsp Nr. 2009/17869

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 24. April 2008 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) bis 6) während eines Praktikums zur Fahrlehrerausbildung im Betrieb des Klägers im Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.12.2005.

Der Kläger ist Inhaber einer anerkannten Ausbildungsfahrschule in B. Er bildete im streitigen Zeitraum in seinem Betrieb die sechs o. g. Beigeladenen aus, die eine Fahrlehrererlaubnis nach § 1 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz (FahrlG)) - hier der Klasse BE (Einteilung der Fahrerlaubnis nach Art. 3 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 29.07.1991 über den Führerschein, Amtsblatt (ABl.) EG Nr. L 237 S. 1, siehe auch § 6 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung, sog. FeV)) - erwerben wollten (sog. Fahrlehreranwärter, vgl. § 22 Abs. 1 FahrlG). Der Kläger schloss mit den Beigeladenen zu 1) bis 6) sog. Praktikumsverträge. Tatsächlich ergaben sich, z. T. abweichend von den schriftlichen Verträgen, folgende Praktikumszeiten im Betrieb des Klägers:

Beigeladener zu 1) (T I): 01.01.2003 - 21.05.2003;