LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.03.2023
L 13 VG 69/21
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 03.11.2021

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.03.2023 (L 13 VG 69/21) - DRsp Nr. 2023/15422

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.03.2023 - Aktenzeichen L 13 VG 69/21

DRsp Nr. 2023/15422

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 03.11.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) und des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vor dem Hintergrund seiner Schädigung durch Contergan. Er wendet sich gegen den Bescheid vom 21.02.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2020.

Der Kläger wurde 0000 geboren. Er bezieht eine sogenannte Contergan-Rente. Bei ihm ist ein GdB von 100 anerkannt. Der Kläger gehört zu der Gruppe von Personen, deren Mütter während der Schwangerschaft das von der in L. ansässigen N. GmbH seinerzeit vertriebene thalomidhaltige Mittel "Contergan" eingenommen hatten und die Ende der 1950er / Anfang der 1960ger Jahre infolgedessen mit schweren Fehlbildungen von Gliedmaßen und anderen Körperschäden geboren wurden. Auf den in der Folge vor dem Landgericht Aachen - 4 KMs 1/68, 15 - 115/67 - geführten sog. "Contergan-Prozess" wird verwiesen. Verwiesen wird insbesondere auf den mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft erlassenen Einstellungsbeschluss vom 18.12.1970.