LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.02.2012
L 18 R 684/11
Fundstellen:
NZS 2012, 626
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 10.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 1362/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.02.2012 (L 18 R 684/11) - DRsp Nr. 2012/11047

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2012 - Aktenzeichen L 18 R 684/11

DRsp Nr. 2012/11047

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10.06.2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor in der Hauptsache klarstellend wie folgt gefasst wird:

Die Beklagte wird unter entsprechender Abänderung des Bescheides vom 30.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2010 verurteilt, der Klägerin ab dem 01.02.2010 große Witwenrente unter Berücksichtigung weiterer 7.9169 persönlicher Entgeltpunkte zu gewähren.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe einer großen Witwenrente.

Die 1949 geborene Klägerin war vom 10.9.1995 bis zu dessen Tod am 1.1.2010 mit dem bei der Beklagten versicherten T (im Folgenden: Versicherter) verheiratet.

Zuvor war der Versicherte von 1962 bis 1989 mit der am 00.00.1998 verstorbenen T T verheiratet. Die Ehe wurde 1990 geschieden (Urteil des Amtsgerichts O vom 21.8.1990). Zugleich wurden im Wege des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Versicherten Rentenanwartschaften in Höhe von 303,90 DM (= 7,9169 persönliche Entgeltpunkte (pEP)) auf das Rentenkonto der erste Ehefrau bei der Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund übertragen.