LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.02.2011
L 20 SO 110/08
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 47 (27) SO 28/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.02.2011 (L 20 SO 110/08) - DRsp Nr. 2011/20291

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.02.2011 - Aktenzeichen L 20 SO 110/08

DRsp Nr. 2011/20291

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.10.2008 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auch für den zweiten Rechtszug. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird für den ersten Rechtszug auf 46.732,12 EUR festgesetzt, für den zweiten Rechtszug auf 169.731,27 EUR.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin als Jugendhilfeträger vom Sozialhilfeträger die Erstattung von Leistungen i.H.v. 46.732,12 EUR verlangen kann, die sie im Zeitraum 15.09.2003 bis 31.01.2005 für den am 25.06.2002 geborenen M (Hilfeempfänger) aufgewandt hat.

Der Hilfeempfänger ist aufgrund einer Zytomegalieinfektion seiner Mutter als extreme Frühgeburt (27. Schwangerschaftswoche) zur Welt gekommen. Seine getrennt voneinander (auch schon vor seiner Geburt) im Gebiet der Klägerin lebenden Eltern sind, auch angesichts eigener intellektueller Einschränkungen, nicht in der Lage, sich hinreichend um ihn zu kümmern.

Nach seiner Geburt in der Frauenklinik des Klinikums E verblieb der Hilfeempfänger zunächst bis zum 16.10.2002 in der dortigen Klinik für Kinder- und Jugendmedizin. Anschließend war er bis zum 06.03.2003 in der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin des Ev. Krankenhauses C in J.