Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.09.2008 geändert.
Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 22.02.2006 in der Fassung des Bescheides vom 17.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.2006 verurteilt, den Klägern für den 01. bis 31.03.2006 über die bereits gewährten Leistungen hinaus jeweils monatlich 10,03 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung der Kläger zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt notwendige außergerichtliche Kosten der Kläger zu einem Achtel für beide Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob den Klägern an Stelle der gewährten eingeschränkten Leistungen nach §
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