Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.11.2005 geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2004 verurteilt, dem Kläger Regelaltersrente ab 01.07.1997 unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten von Januar bis Juni 1942 zu gewähren.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Altersrente unter Berücksichtigung von sogenannten Ghetto-Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung im Ghetto Wlodawa in der Zeit von Januar bis Juni 1942.
Der am 00.00.1926 in X/Polen geborene jüdische Kläger ist als Verfolgter des Nationalsozialismus gemäß § 1 Abs. 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt (Feststellungsbescheid C vom 13.03.1957, Vergleich vom 14.05.1974). Der Kläger war zunächst polnischer Staatsangehöriger und nahm nach Übersiedlung nach Palästina/Israel im Jahre 1947 die israelische Staatsangehörigkeit an.
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