LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.01.2009
L 8 R 250/06
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 24.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 206/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.01.2009 (L 8 R 250/06) - DRsp Nr. 2009/14238

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen L 8 R 250/06

DRsp Nr. 2009/14238

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 24.07.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung einer Regelaltersrente. Streitig ist dabei insbesondere, ob Ghetto-Beitragszeiten für die Zeit von August 1941 bis September 1943 im Ghetto Kaunas berücksichtigt werden können.

Der Kläger ist am 00.00.1926 in Kaunas als litauischer Staatsangehöriger geboren. Er besaß die litauische Staatsangehörigkeit von 1926 bis 1940 und sodann bis 1972 die sowjetische. Seitdem ist er israelischer Staatsangehöriger. Im April 1972 wanderte er in Israel ein. Er ist jüdischen Glaubens.

Im Entschädigungsverfahren bei der Jewish Claims Conference (JCC) hinsichtlich einer Entschädigung aus dem Art. 2 - Fonds gab der Kläger am 01.03.1993 einen Aufenthalt im Ghetto Kaunas von Ende Juli 1941 bis Herbst 1943 und einen Aufenthalt im "ZAL Shanciai (bei Kaunas)" von Herbst 1943 bis Juli 1944 an. Seine Eltern und Schwester hätten die nationalsozialistische Verfolgung überlebt. Zu seinem Verfolgungsschicksal gab er des Weiteren Folgendes an: