Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.02.2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger Kosten zu erstatten hat, die durch seine anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren entstanden sind.
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