LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.01.2009
L 11 KA 23/07
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 68/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.01.2009 (L 11 KA 23/07) - DRsp Nr. 2009/8666

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.01.2009 - Aktenzeichen L 11 KA 23/07

DRsp Nr. 2009/8666

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 22.02.2007 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger Kosten zu erstatten hat, die durch seine anwaltliche Vertretung im Widerspruchsverfahren entstanden sind.