LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.11.2009
L 13 EG 31/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 EG 51/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.11.2009 (L 13 EG 31/09) - DRsp Nr. 2010/484

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.2009 - Aktenzeichen L 13 EG 31/09

DRsp Nr. 2010/484

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln von 27.04.2009 wird zurückgewiesen.

Kosten haben die Beteiligten sich nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Elterngeld für Selbständige.

Die Klägerin ist Mutter des am 00.00.2007 geborenen Sohnes M. Sie ist seit dem Jahr 1993 als freiberufliche Journalisten tätig. Im Jahr 2004 gebar sie eine Tochter und nahm danach ihre selbstständige Tätigkeit wieder auf. Während des gesamten Jahres 2006 bis zur Geburt von M arbeitete sie als freiberufliche Journalistin.

Im Februar 2008 beantragte die Klägerin Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate von M. Dem Antrag beigefügt waren der Steuerbescheid für das Jahr 2006 sowie eine von einer Steuerberaterin unterzeichnete Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis 31.12.2007. Der Steuerbescheid wies für das Jahr 2006 Einkünfte der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 11.950,00 EUR aus. Die Gewinnermittlung ergab für die Zeit vom 1.1.2007 bis 31.12.2007 einen steuerlichen Gewinn von 35.504 EUR.