LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.11.2009
L 13 EG 21/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 EG 67/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.11.2009 (L 13 EG 21/09) - DRsp Nr. 2010/497

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.11.2009 - Aktenzeichen L 13 EG 21/09

DRsp Nr. 2010/497

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid vom 15.04.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Bemessungsgrundlage für das Elterngeld bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit.

Die Klägerin ist Mutter des am 00.00.2007 geborenen Kindes N. Im Februar 2008 beantragte sie Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Sohnes. Sie habe von Beginn des Kalenderjahres vor der Geburt bis zu dessen Geburt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt. Die Klägerin legte eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eines Steuerberaters für die Zeit vom 01.12.2006 bis 30.11.2007 vor. Sie wies für diesen Zeitraum einen Gewinn von 17.527,40 EUR aus.