Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 14.04.2011 geändert und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 08.03.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.06.2010 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 18.01.2010 bis zum 05.06.2011 Krankengeld unter Zugrundelegung eines weiteren monatlichen Regelentgelts in Höhe von 263,33 Euro nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Höhe des Krankengeldes.
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