LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.09.2013
L 19 AS 771/13
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 29.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 67/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.09.2013 (L 19 AS 771/13) - DRsp Nr. 2013/23108

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 771/13

DRsp Nr. 2013/23108

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.11.2012 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Beklagte wendet sich gegen seine Verurteilung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für März 2009.

Der am 00.00.1948 geborene Kläger ist Inhaber einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz bei der A Lebensversicherung AG (Versicherungsschein-Nr.: 000). Die Laufzeit der Versicherung endet zum 01.12.2013. Am 08.09.2005 vereinbarte der Kläger mit dem Versicherungsunternehmen einen Verwertungsausschluss nach § 165 Abs. 3 VVG. Der Wert der vom Verwertungsausschluss betroffenen Ansprüche betrug 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Versicherungsnehmers und seines Partners, höchstens jedoch jeweils 13.000,00 EUR. Die Beitragszahlungen erfolgen jährlich, zum 01.12.2008 zahlte der Kläger einen Beitrag von 1.365,69 EUR. Laut Auskunft des Versicherungsunternehmens vom 02.02.2009 betrug der Rückkaufwert der Versicherung zuzüglich Überschüssen zum 01.02.2009 27.906,64 EUR.