Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.11.2012 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beklagte wendet sich gegen seine Verurteilung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für März 2009.
Der am 00.00.1948 geborene Kläger ist Inhaber einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz bei der A Lebensversicherung AG (Versicherungsschein-Nr.: 000). Die Laufzeit der Versicherung endet zum 01.12.2013. Am 08.09.2005 vereinbarte der Kläger mit dem Versicherungsunternehmen einen Verwertungsausschluss nach §
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