LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.09.2013
L 19 AS 662/13
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 43 AS 3461/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.09.2013 (L 19 AS 662/13) - DRsp Nr. 2013/25348

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 662/13

DRsp Nr. 2013/25348

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.02.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Aufrechnung mit einer gegen sie bestehenden Forderung auf Rückzahlung von Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 30.445,62 EUR gegen Ansprüche zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i.H.v. 30% des Regelbedarfs.

Die Klägerin bezog ab 2003 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In dem Erstantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Jahre 2004 gab sie u.a. an, sie stehe nicht in einer Ausbildung, sondern sei lediglich als Gasthörerin an der Universität zu L im Fach Wirtschafts-, Sozial- und Rechtswissenschaften eingeschrieben. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden: Beklagter) bewilligte der Klägerin daraufhin Arbeitslosengeld II (Alg II). Im September 2005 nahm die Klägerin ein Studium der Medizin an der Universität E auf. Ihr BAföG -Antrag wurde abgelehnt. In dem Fortzahlungsantrag auf Alg II teilte sie mit, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei gegenüber den Angaben im Erstantrag nicht eingetreten. Dies wiederholte sie in den Folgeanträgen.