LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.09.2011
L 18 (2) KN 223/07
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 306/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.09.2011 (L 18 (2) KN 223/07) - DRsp Nr. 2011/17640

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2011 - Aktenzeichen L 18 (2) KN 223/07

DRsp Nr. 2011/17640

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 13.08.2007 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte zu erstatten. Die Beklagte trägt Gerichtskosten in Höhe von EUR 225. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch auf (große) Witwenrente.

Die 1945 geborene, in Marokko lebende Klägerin ist die Witwe des 1940 geborenen und am 00.00.1993 verstorbenen marokkanischen Staatsangehörigen N B (im Folgenden: Versicherter). Sie hat nach dem Tod des Versicherten nicht wieder geheiratet.

Der Versicherte war 1965 und - mit Unterbrechungen - von 1969 bis 1975 im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt, und hat während dieser Zeit Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Am 21.01.1975 erlitt er während der Arbeit einen Unfall, bei dem er sich eine Verletzung des rechten Knies zuzog. Nach diesem Unfall fuhr er nicht mehr an. Er war zunächst bis zum 25.05.1975 arbeitsunfähig krank, nahm anschließend vom 26.05. bis 02.06.1975 Tarifurlaub, kehrte zum 03.06.1975 ab und nach Marokko zurück.