LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.09.2011
L 15 U 132/09
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 258/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.09.2011 (L 15 U 132/09) - DRsp Nr. 2012/6894

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.09.2011 - Aktenzeichen L 15 U 132/09

DRsp Nr. 2012/6894

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgericht Dortmund vom 23.04.2009 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) - bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (BK 2108).