LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.07.2011
L 12 AS 2155/10
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 AS 38/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.07.2011 (L 12 AS 2155/10) - DRsp Nr. 2011/15057

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.07.2011 - Aktenzeichen L 12 AS 2155/10

DRsp Nr. 2011/15057

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.06.2010 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 1.373,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die beteiligten Jobcenter streiten um die Erstattung von Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung auf der Grundlage von § 36a des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).

Die 1984 geborene Leistungsempfängerin O L verließ nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten am 13.02.2007 mit ihren beiden Kindern die bisherige gemeinsame Wohnung in F/S-Kreis und suchte noch am gleichen Tage Zuflucht im Frauenhaus des S-Kreises in B. Dort beantragte sie bei dem Kläger am 26.04.2007 die Übernahme von Kosten für die Erstausstattung einer neuen, nach dem Auszug aus dem Frauenhaus zu beziehenden Wohnung. Mit Bescheid vom 30.04.2007 bewilligte der Kläger Frau L auf ihren Antrag hin einen Betrag von insgesamt 1.373,00 Euro. Am 06.05.2007 verließ Frau L das Frauenhaus und zog in die ebenfalls in B gelegene Wohnung um.