LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.06.2013
L 9 AL 36/12
Fundstellen:
NZS 2013, 835
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 25.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 AL 633/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.06.2013 (L 9 AL 36/12) - DRsp Nr. 2013/19752

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.2013 - Aktenzeichen L 9 AL 36/12

DRsp Nr. 2013/19752

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 25.11.2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1000,00 Euro festgesetzt. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Auszahlung eines Anspruches aus einem Vermittlungsgutschein.

Dem seit 01.10.2009 arbeitslosen Beigeladenen wurde am 15.06.2010 ein Vermittlungsgutschein (VGS) über 2000 Euro nach § 421g des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), gültig für den Zeitraum vom 15.06.2010 bis zum 14.09.2010, ausgestellt.

Darin heißt es (fettgedruckt) u.a.:

"Vermittlungsgutschein über 2000 Euro, gültig vom 15.6.2010 bis 14.9.2010.",

sowie in einer klein gedruckten Anmerkung

" 1. Die Vermittlung muss innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen. Maßgebend ist der Tag, an dem der Arbeitsvertrag geschlossen wird, bei vorheriger mündlicher Einigung oder im Falle einer Einstellungszusage jedoch der Tag der Einigung oder Zusage."

Weiter heißt es im Vermittlungsgutschein: