LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.03.2013
L 11 KA 148/11
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 31.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KA 52/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.03.2013 (L 11 KA 148/11) - DRsp Nr. 2013/16733

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.03.2013 - Aktenzeichen L 11 KA 148/11

DRsp Nr. 2013/16733

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 31.10.2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Honorarrückforderung für die Quartale II/2005 bis IV/2005.

Der am 00.00.1940 geborene Kläger ist als Facharzt für Allgemeinmedizin in Brilon zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Die Plausibilitätskommission der Beklagten informierte den Kläger mit Anhörungsschreiben vom 03.06.2008 darüber, dass sich bei seinen Honorarabrechnungen für die Quartale II/2005 bis IV/2006 nach den einschlägigen Richtlinien relevante Auffälligkeiten ergeben hätten. Der Kläger habe jeweils Leistungen in Ansatz gebracht, für die er an mehr als zwei Tagen im Quartal mehr als zwölf Stunden (720 Minuten) benötige; für die Quartale II/2005 bis I/2006 fänden sich außerdem auch Überschreitungen der zulässigen Gesamtminutenzeit von 780 Stunden (46.800 Minuten). Auffällig sei dabei insbesondere der häufige Ansatz der Gebührenordnungsposition (GOP) 03120 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM):

Beratung, Erörterung und/oder Abklärung, Dauer mindestens 10 Minuten, je vollendete 10 Minuten 150 Punkte