LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.02.2012
L 1 KR 605/10
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 27.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 281/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.02.2012 (L 1 KR 605/10) - DRsp Nr. 2012/8940

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 605/10

DRsp Nr. 2012/8940

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 27.05.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger beanspruchen die Erstattung und weitere Übernahme der Kosten einer "Tomatis-Therapie" (Klang-Therapie) in U, Belgien.

Die am 00.00.1996 geborenen Kläger, gesetzlich vertreten durch beide Eltern, sind bei der Beklagten über ihren Vater familienversichert. Die Mutter der Kläger legte der Beklagten eine Bescheinigung des "Atlantis"-Zentrums für Lern- und Entwicklungsprobleme in U (Belgien) vor, wonach dort vom 26.06. - 07.07.2006 eine erste zwölftägige Phase einer "Tomatis-Therapie" bei den Klägern durchgeführt werden solle. Eine ärztliche Verordnung oder Empfehlung liegt nicht vor. Der Kostenvoranschlag ist von dem Leiter des Instituts, einem "diplomierten Tomatis-Therapeuten", unterschrieben. Die Übernahme der Kosten für diese Therapie lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.04.2006 ab. Die "Tomatis-Therapie" gehöre nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) habe sich noch nicht mit ihr befasst.