LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.01.2011
L 5 KR 22/09
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 65/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 13.01.2011 (L 5 KR 22/09) - DRsp Nr. 2011/3985

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 22/09

DRsp Nr. 2011/3985

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 20.01.2009 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger 700 Euro zu erstatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechts- zügen zu 1/3 und der Kläger zu 2/3.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.119,42 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Streitig ist die Erstattung von Aufwendungen für einen Kinder-Aktiv-Rollstuhl.

Der 1998 geborene, bei der Beklagten krankenversicherte Beigeladene, leidet an einer spastischen Diplegie. Behinderungsbedingt kann er aus eigener Kraft weder Sitzen noch Gehen und ist deshalb auf eine Sitzschale nach Maß nebst Zimmeruntergestell sowie einen Rollstuhl angewiesen. Mit diesen Hilfsmitteln hat die Beklagte ihn im Juni 2002 (Sitzschale) bzw. Januar 2005 (Rollstuhl) auch versorgt.