LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.11.2013
L 18 KN 206/10
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KN 31/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.11.2013 (L 18 KN 206/10) - DRsp Nr. 2014/5504

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013 - Aktenzeichen L 18 KN 206/10

DRsp Nr. 2014/5504

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.5.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute ruht.

Der im März 1943 geborene Kläger hat sein Erwerbsleben größtenteils in Polen verbracht. Von 1961 bis zum 30.6.1990 war er im polnischen Bergbau beschäftigt und bezog nebenher seit dem 1.7.1986 "Bergmannsruhegeld". Ab dem 1.7.1990 war er in Polen Rentner. Am 25.5.1991 siedelte er nach Deutschland über und wurde als Vertriebener anerkannt (Vertriebenenausweis A). Ab August 1991 war der Kläger in Deutschland außerhalb des Bergbaus versicherungspflichtig beschäftigt.

Die Bundesknappschaft (Rechtsvorgängerin der Beklagten bis zum 30.9.2005), gewährte dem Kläger ab dem 1.6.1991 Rente für Bergleute, auf die sie eine ab 1994 (mit Unterbrechungen) vom polnischen Rentenversicherungsträger Zakled Ubezpieczen Spolecznych (ZUS) gewährte polnische Rente durchweg "anrechnete", indem sie die deutsche Rente insoweit nicht leistete, als die bezogene polnische Rente auf den gleichen, in Polen zurückgelegten Zeiten beruhte.