LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.10.2011
L 8 R 691/10
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 16.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 105/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.10.2011 (L 8 R 691/10) - DRsp Nr. 2012/4724

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen L 8 R 691/10

DRsp Nr. 2012/4724

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.7.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am 00.00.1943 geborene Kläger begehrt höhere Rente unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung sowie unter Höherbewertung anerkannter Anrechnungszeiten.

Mit Bescheid vom 3.4.1989 merkte die Beklagte im Versicherungsverlauf des Klägers die Zeit vom 14.11.1959 bis zum 26.4.1966 als Zeit der Schulausbildung und die Zeit vom 27.4.1966 bis zum 16.6.1971 als Zeit der Hochschulausbildung vor. Der Bescheid enthält den Zusatz, dass über die Anrechnung und Bewertung der Zeiten im Leistungsfall entschieden werde. Eine entsprechende Information hinsichtlich der Anrechnung der Zeiten ergibt sich auch aus dem Anschreiben zu dem Bescheid. In den Jahren 2002 bis 2005 erhielt der Kläger von der Beklagten mehrere Versicherungsverläufe.

Mit Bescheid vom 2.11.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 1.12.2006. In diesem Bescheid heißt es:

Für die Zeit

vom 14.11.1959 bis 13.11.1960