LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.10.2011
L 11 KA 39/09
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 KA 254/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.10.2011 (L 11 KA 39/09) - DRsp Nr. 2012/7858

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen L 11 KA 39/09

DRsp Nr. 2012/7858

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.04.2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von sachlich-rechnerischen Berichtigungen der Honoraranforderung der Klägerin für das Quartal I/2007 und insofern darüber, ob die Beklagte zu Recht die mehr als einmaligen Ansätze der Ziffer 08573 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in Absatz gebracht hat.

Die Klägerin ist als Fachärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit der Zusatzbezeichnung "Medizinische Genetik" in E niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Die Beklagte stellte die Honorarabrechnungen der Klägerin für das Quartal I/2007 dahin gehend richtig, dass sie in zehn Behandlungsfällen, in denen die Leistung nach Nr. 08573 EBM, deren Leistungslegende wie folgt lautet:

Nummer 08573 EBM

Chromosomenanalyse aus Zellen des hämatopoetischen Systems im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach Nr. 10.5 der Richtlinien über künstliche Befruchtung,

3940 Punkte einmal im Reproduktionsfall

Obligater Leistungsinhalt

- Chromosomenanalyse aus Zellen des hämatopoetischen Systems,

- Vorangegangene Kultivierung,

Fakultativer Leistungsinhalt

- Chromatin und/oder Y-Chromatin-Bestimmung,