LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.09.2011
L 19 AS 38/10
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen AS 54/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.09.2011 (L 19 AS 38/10) - DRsp Nr. 2011/17639

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2011 - Aktenzeichen L 19 AS 38/10

DRsp Nr. 2011/17639

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 29.10.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Wirksamkeit einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Sozialgesetzbuches Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) -.

Der in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau Leistungen nach dem SGB II beziehende Kläger unterzeichnete am 29.01.2009 eine auch seitens eines Mitarbeiters der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im folgenden einheitlichen: Beklagter) unterzeichnete und bis zum 28.07.2009 geltende Eingliederungsvereinbarung. Nachträglich fügte der Kläger seiner Unterschrift den Zusatz "Unterschrift unter Vorbehalt geleistet" hinzu.

Am 27.03.2009 hat der Kläger Feststellungsklage zum Sozialgericht erhoben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 29.10.2009 ist der bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung vom 29.01.2009 für den Beklagten tätige Mitarbeiter als Zeuge gehört worden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die mit der Beklagten geschlossene Eingliederungsvereinbarung vom 29.01.2009 unwirksam und nichtig ist.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.