LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.05.2011
L 9 SO 105/10
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 42/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.05.2011 (L 9 SO 105/10) - DRsp Nr. 2011/11151

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen L 9 SO 105/10

DRsp Nr. 2011/11151

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 27.01.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Übernahme von Miete und Mietnebenkosten für die Dauer seines Haftaufenthaltes nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Der alleinstehende Kläger ist am 00.00.1948 geboren. Er bezog bis zum 09.01.2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In der Zeit vom 10.01.2008 bis einschließlich 23.01.2009 befand er sich in einer Justizvollzugsanstalt (JVA) zum Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung. In den ersten drei bis vier Monaten seiner Haft war der Kläger in der JVA C im offenen Vollzug und in der Zeit danach bis Haftende in der JVA C1 im geschlossenen Vollzug inhaftiert.

Mit Schreiben vom 15.01.2008 beantragte er bei der Beklagten die Übernahme der ab Februar 2008 fällig werdenden monatlichen Mieten in Höhe von 311,05 EUR zzgl. 18,00 EUR Strom für die von ihm angemietete Wohnung B 0 in P.