LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.04.2011
L 13 EG 37/10
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 (11) EG 8/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.04.2011 (L 13 EG 37/10) - DRsp Nr. 2011/19432

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen L 13 EG 37/10

DRsp Nr. 2011/19432

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 30.06.2010 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten auch in der Berufung nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Elterngeldes.

Die 1971 geborene Klägerin ist bei der Sparkasse I beschäftigt. Im August 2004 gebar sie ihre Tochter O, im Januar 2006 brachte sie ihre Zwillinge K und M zur Welt. Bis einschließlich September 2006 befand sie sich in Elternzeit, danach nahm sie ihre Tätigkeit bei der Sparkasse I in Vollzeit wieder auf. Ab dem 07.03.2008 bis zum 10.05.2007 erhielt die Klägerin, die erneut schwanger war, Krankengeld auf Grund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung. Während des Bezuges von Krankengeld arbeitete sie im Rahmen einer Wiedereingliederung sechs Stunden täglich und erhielt durch ihren Arbeitgeber ein entsprechend vermindertes Arbeitsentgelt. Ab dem 11.05.2007 bis zum 26.06.2007 nahm die Klägerin den ihr zustehenden Resturlaub, so dass der Arbeitgeber nunmehr wieder Arbeitsentgelt entsprechend einer Vollzeittätigkeit zahlte. Ab dem 27.06.2007 bis zum 16.10.2007 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld. Am 21.08.2007 wurde ihr Sohn B geboren.