LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.04.2011
L 13 EG 16/10
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 EG 15/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.04.2011 (L 13 EG 16/10) - DRsp Nr. 2011/20323

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen L 13 EG 16/10

DRsp Nr. 2011/20323

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.01.2010 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die endgültige Festsetzung und teilweise Erstattung vorläufig gewährten Elterngeldes.

Der Kläger ist Vater des am 00.00.2007 geborenen Kindes F S sowie von dessen am 00.00.2009 geborener Schwester J S. Der Kläger ist selbstständig als Redakteur für Fernsehsendungen tätig. Die Mutter der Kinder und Lebensgefährtin des Klägers stand als Lehrerin im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie ist im Oktober 2009 verstorben.

Mit Bescheid vom 14.06.2007 gewährte das Versorgungsamt L der Lebensgefährtin des Klägers antragsgemäß Elterngeld für den ersten bis zwölften Lebensmonat von F.

Mit Schreiben vom 17.08.2007 beantragte der Kläger, ihm für den sechsten Lebensmonat (13.09. bis 12.10.2007) und den zwölften Lebensmonat (13.03. bis 12.04.2008) von F Elterngeld zu gewähren. Er fügte dem Antrag eine betriebswirtschaftliche Auswertung für das Jahr 2006 bei, die ein Jahresergebnis von 80.668,00 EUR vor Steuern auswies.