LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.04.2011
L 13 EG 14/10
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 EG 16/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.04.2011 (L 13 EG 14/10) - DRsp Nr. 2011/18148

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.04.2011 - Aktenzeichen L 13 EG 14/10

DRsp Nr. 2011/18148

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichs Köln vom 21.01.2010 geändert und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bestimmung des Bemessungszeitraums für einen Anspruch auf Elterngeld.

Vor Februar 2008 war die Klägerin arbeitslos. Im Frühjahr 2008 wurde sie schwanger. Für Oktober 2008 bekam die Klägerin noch ihr volles Gehalt; daneben bekam die Klägerin für einen Tag, nämlich den 31.10.2008, Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchuG) von ihrer beigeladenen Krankenkasse. Am 00.12.2008 gebar die Klägerin ihre Tochter T.

Am 13.01.2009 beantragte die Klägerin Elterngeld für das erste Lebensjahr ihrer Tochter. Mit Bescheid vom 02.04.2009 gewährte die Beklagte ihr Elterngeld. Dabei legte die Beklagte acht Einkommensmonate, nämlich Februar 2008 bis September 2008, zugrunde.

Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2009 mit der Begründung zurückgewiesen, der Monat Oktober 2008 sei zurecht nicht berücksichtigt worden, weil Mutterschaftsgeld bezogen worden sei; für diesen Fall sehe § 2 Abs. 7 Satz 6 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) vor, dass der betreffende Monat unberücksichtigt bleiben müsse.