LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.03.2009
L 7 AS 102/08
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 04.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen AS 15/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.03.2009 (L 7 AS 102/08) - DRsp Nr. 2009/10123

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 102/08

DRsp Nr. 2009/10123

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.09.2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 31.05.2006 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige Menschen mit Schwerbehinderung.

Die am 00.00.1967 geborene Klägerin bezog bis zum 25.07.2004 Arbeitslosengeld, danach bis zum 20.08.2004 Krankengeld und anschließend Arbeitslosenhilfe. Bei der Klägerin sind die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "erhebliche Gehbehinderung" ("G") und ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 anerkannt.

Seit dem 01.07.2006 bezieht die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung Bund (Bescheid vom 20.04.2007). Ergänzend erhält die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt von der Stadt Düsseldorf in Höhe von 169,39 EUR, wobei 58,99 EUR auf einen Mehrbedarf wegen Schwerbehinderung entfallen.