LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.03.2009
L 2 KN 268/07 U
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 (2) KN 91/04 U

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.03.2009 (L 2 KN 268/07 U) - DRsp Nr. 2009/11127

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen L 2 KN 268/07 U

DRsp Nr. 2009/11127

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.09.2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Dem Kläger werden Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 225,00 Euro auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2102 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Der am 00.00.1954 geborene Kläger war von 1974 bis 1987 im untertägigen Steinkohlenbergbau in Polen angelegt. Im April 1987 siedelte er in die Bundesrepublik Deutschland aus. Er wurde im deutschen Steinkohlenbergbau angelegt und war ab Januar 1989 als Neubergmann und Hauer im Streckenausbau beschäftigt.