LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.03.2009
L 16 R 49/08
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 127/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.03.2009 (L 16 R 49/08) - DRsp Nr. 2009/11126

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen L 16 R 49/08

DRsp Nr. 2009/11126

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 25. Juni 2008 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist (nur noch) streitig, ob die Klägerin im Zusammenhang mit der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zur Zahlung von Säumniszuschlägen (SZ) verpflichtet ist.