Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist im Rahmen des vorliegenden (Muster-) Verfahrens die Höhe der Vergütung für Leistungen der Behandlungspflege.
Die Klägerin betreibt in X ein Unternehmen der ambulanten Kranken- und Altenpflege. Sie erbringt u. a. Versicherten der Beklagten gegenüber Leistungen auf der Grundlage eines Vertrages über häusliche Krankenpflege, häusliche Pflege und Haushaltshilfe gemäß §§ 132, 132a Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) vom 09.01.2006 (Landesvertrag) zwischen dem Bundesverband Ambulante Dienste und stationäre Einrichtungen, Landesverband Nordrhein-Westfalen (NW) e. V., dem die Klägerin angehört, und dem Verband der Angestellten-Krankenkassen (VdAK) e. V. sowie dem Arbeiter-Ersatzkassen-Verband (AEV) e. V., Landesvertretungen NW und Westfalen-Lippe (WL), durch die die Beklagte vertreten wird.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|