LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.02.2010
L 14 R 3/08
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 52 R 4/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.02.2010 (L 14 R 3/08) - DRsp Nr. 2010/6928

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.02.2010 - Aktenzeichen L 14 R 3/08

DRsp Nr. 2010/6928

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.11.2007 aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des Rentenbescheides vom 16.12.2005 und des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2007 verurteilt der Klägerin Regelaltersrente bereits ab dem 01.01.2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Versicherungszeiten im Ghetto Lodz (Polen) nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) bereits ab 01.01.2000 statt wie von der Beklagten entschieden erst ab 01.02.2004 hat.

Die am 00.00.1934 in Lodz geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung, lebt seit 1958 in Israel und besitzt die israelische Staatsangehörigkeit. Vom Regierungspräsidenten Köln als Entschädigungsbehörde wurde ihr mit Bescheid vom 14.04.1970 wegen Freiheitsentziehung in der Zeit vom 01.05.1940 bis 14.08.1944 eine Beihilfe nach dem BEG-Schlussgesetz gewährt. Unter dem 31.08.2007 teilte die Claims Conference in Frankfurt mit, dass die Klägerin von dort auch eine Entschädigung nach Art. 2 Fonds erhalten hat.