LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.02.2009
L 2 KN 67/05 U
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 (24) KN 49/04 U

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.02.2009 (L 2 KN 67/05 U) - DRsp Nr. 2009/14240

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen L 2 KN 67/05 U

DRsp Nr. 2009/14240

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.04.2005 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenrenten.

Die am 00.00.1965 geborene BJ war seit dem 21.04.1994 mit dem am 00.00.1937 geborenen und am 24.02.2002 verstorbenen türkischen Staatsangehörigen GJ1 (Versicherter) verheiratet. Aus dieser Ehe ist der am 00.00.1995 geborene IJ2 hervorgegangen.

Der Versicherte war im bundesdeutschen Braunkohlenbergbau angelegt gewesen. Am 01.06.1988 erlitt er als Holzplatzwerker auf dem Tiefbau Stolzenbach in C über Tage bei einem Explosionsunglück Verbrennungen an Gesicht und Händen.

Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 18.12.1989 als Folgen des Arbeitsunfalls abnorme Erlebnisreaktion mit ängstlich-depressiver Symptomatik und Somatisierung an und stellte vom 13.09.1989 an eine MdE von 30 v. H. fest. Sie gewährte Rente als vorläufige Rente.

Mit Bescheid vom 16.09.1992 wurde die wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 01.06.1988 gewährte Rente entzogen und vom 01.11.1992 an die Rentenzahlung eingestellt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit bestandskräftigem Widerspruchsbescheid vom 04.02.1993 zurückgewiesen.