LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.01.2012
L 19 AS 1473/11
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 21.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 328/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.01.2012 (L 19 AS 1473/11) - DRsp Nr. 2012/6907

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1473/11

DRsp Nr. 2012/6907

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 21.06.2011 geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 29.08.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.11.2008 verurteilt, dem Kläger für den Monat September 2006 eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 407,- EUR, für die Monate Oktober und November in Höhe von insgesamt 372,- EUR mtl. und für den Monat Dezember 2006 in Höhe von insgesamt 476,- EUR zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Kosten des Klägers im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 08.07.2005 bis 31.12.2007.

Der am 00.00.1955 geborene Kläger ist alleinstehend. Er bewohnte seit dem 01.04.1999 die 50 qm große Wohnung I-Straße 00, T. Laut Mietbescheinigung vom 15.07.2005 betrug die Pauschalmiete ohne Strom 332,34 EUR mtl. Die Wohnung wurde mittels einer Zentralheizung beheizt.