LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.01.2012
L 19 AS 1322/11
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen AS 45/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.01.2012 (L 19 AS 1322/11) - DRsp Nr. 2012/7872

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.01.2012 - Aktenzeichen L 19 AS 1322/11

DRsp Nr. 2012/7872

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 13.04.2011 wird zurückgewiesen. Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.03. bis 31.07.2008.

Seit dem 01.04.2004 bewohnt der am 00.00.1969 geborene Kläger die Wohnung C-Straße 00, F, die nach seinen Angaben im Erstantrag ca. 49 qm groß ist. Die Grundmiete beträgt 370,00 EUR mtl ... Die monatliche Vorauszahlung für Heiz- und Betriebskosten beträgt laut Mietvertrag 100,00 EUR. Nach Angaben des Klägers teilt sich die monatliche Vorauszahlung auf 84,92 EUR Betriebskosten und 15,08 EUR Heizkosten auf. Die Wohnung wird mit Fernwärme beheizt. Das Warmwasser wird durch einen Durchlauferhitzer erzeugt. Für einen Garagenstellplatz zahlt der Kläger zusätzlich eine Miete von 25,56 EUR mtl ...

In der Zeit vom 01.06. bis 07.08.2007 bezog der Kläger Arbeitslosengeld I in Höhe von 39,50 EUR täglich. Ab dem 07.08.2007 erhielt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Rechtsvorgängerin des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter), zuletzt in Höhe von 977,00 EUR mtl. bis zum 29.02.2007