Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 05.07.2010 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02.10.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2008 verurteilt, dem Kläger Insolvenzgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die Frist für die Gewährung von Insolvenzgeld versäumt hat.
Der 1964 geborene Kläger war als geringfügig beschäftigter Lagerhelfer bei der Firma I Transporte GmbH beschäftigt, über deren Vermögen am 16.05.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Beigeladene ist zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
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