LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.01.2011
L 11 KR 6/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 6/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.01.2011 (L 11 KR 6/09) - DRsp Nr. 2011/15040

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen L 11 KR 6/09

DRsp Nr. 2011/15040

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 15.01.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Umfang einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der 1970 geborene Kläger beantragte unter dem 20.02.2003 bei der Beklagten "wegen des Eintritts von Versicherungspflicht aufgrund Arbeitslosigkeit die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung". Der Antrag erfolgte mittels eines Formulars, das mit "Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V " überschrieben ist, und - außer den Personalien des Klägers - folgenden Wortlaut hat:

"Ich beantrage wegen des Eintritts von Versicherungspflicht aufgrund Arbeitslosigkeit die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung. Mir ist bekannt, dass die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht - nicht widerrufen werden kann - bei einem Wechsel des Arbeitsamtes (z.B.: durch Umzug) oder der Krankenkasse weiter gilt - auch für spätere Leistungsanträge nach dem SGB III gilt.