Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 12.03.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin beansprucht die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem
Die Klägerin ist 1948 in N, Hessen, geboren. Dort lebte sie zusammen mit den Eltern und den jüngeren Geschwistern. Zeitweilig lebte die Familie von der Sozialhilfe. Die häusliche Situation war aufgrund der finanziellen Verhältnisse beengt. Der Vater war gewohnheitsmäßiger Alkoholiker. Nach der Scheidung im Mai 1962 war der Mutter am 21.09.1962 durch das AG N das Sorgerecht übertragen worden.
Der weitere Lebensweg der Klägerin stellt sich nach den im Verfahren von der Beklagten und dem Gericht beigezogenen Unterlagen des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen - Fürsorgeakten mit dem Az 000 und Vorgang Nr 000 über die Fürsorgeerziehung im Jugendheim G - sowie den Schilderungen der Klägerin im Wesentlichen wie folgt dar:
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