LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.11.2011
L 13 EG 41/11
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 27.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 EG 7/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.11.2011 (L 13 EG 41/11) - DRsp Nr. 2012/2765

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.11.2011 - Aktenzeichen L 13 EG 41/11

DRsp Nr. 2012/2765

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.06.2011 geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 27.12.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2011 wird aufgehoben, soweit durch ihn die Bewilligung des Elterngeldes für die Zeit vor dem 03.02.2011 teilweise aufgehoben worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat der Klägerin ein Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Elterngeld und dessen Herabbemessung.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 07.06.2010 Elterngeld für den dritten bis zwölften Lebensmonat ihres am 00.00.2010 geborenen Sohnes U unter Zugrundelegung durchschnittlicher Erwerbseinkünfte i.H.v. 2.561,15 EUR entsprechend i.H.v. 1.715,97 EUR ab dem 03.08.2010.

Aufgrund einer durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) verabschiedeten Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) hob der Beklagte mit Bescheid vom 27.12.2010 die Bewilligung des Elterngeldes teilweise ab dem neunten Lebensmonat auf und bewilligte für die Zeit vom 03.01. bis 02.05.2011 monatlich nur noch 1.664,75 EUR.