Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.04.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger Altersrente ohne Kürzung der nach dem
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